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   BVerwG, 07.05.2013 - 1 B 2.13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,10736
BVerwG, 07.05.2013 - 1 B 2.13 (https://dejure.org/2013,10736)
BVerwG, Entscheidung vom 07.05.2013 - 1 B 2.13 (https://dejure.org/2013,10736)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Mai 2013 - 1 B 2.13 (https://dejure.org/2013,10736)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 1 Nr 1a AufenthG 2004, § 49 Abs 2 AufenthG 2004, § 49 Abs 3 AufenthG 2004, § 25 Abs 5 AufenthG 2004
    Humanitäre Aufenthaltserlaubnis; Regelerteilungsvoraussetzung geklärter Identität und Staatsangehörigkeit; Mitwirkungspflicht

  • Wolters Kluwer

    Regelerteilungsvoraussetzung geklärter Identität und Staatsangehörigkeit als Ausdruck des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Individualisierung der einen Aufenthaltstitel begehrenden Person

  • rewis.io

    Humanitäre Aufenthaltserlaubnis; Regelerteilungsvoraussetzung geklärter Identität und Staatsangehörigkeit; Mitwirkungspflicht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1a; AufenthG § 49 Abs. 2
    Regelerteilungsvoraussetzung geklärter Identität und Staatsangehörigkeit als Ausdruck des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Individualisierung der einen Aufenthaltstitel begehrenden Person

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 07.05.2013 - 1 B 2.13
    Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus und verlangt außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr; vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 30.07.2021 - 19 ZB 21.738

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen abgelehnten

    Entsprechend dem Zweck der Norm, eine zusammenfassende Sonderregelung für die Aufnahme in das Bundesgebiet aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen zu schaffen, ist eine umfassende und grundsätzlich offene Abwägung zwischen den hinter § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG stehenden öffentlichen Interessen und den privaten Interessen des Ausländers zu treffen (vgl. BVerwG, U.v. 14.5.2013 - 1 C 17/12 - BVerwGE 146, 281; B.v. 3.12.2014 - 1 B 19/14 - juris Rn. 7; B.v. 7.5.2013 - 1 B 2/13 - Buchholz 402.242 § 5 AufenthG Nr. 12; ebenso NDS OVG, U.v. 8.2.2018 - 13 LB 45/17 - juris Rn. 70; BayVGH, B.v. 9.3.2016 - 19 CS 14.1902 - juris Rn. 12, B.v. 29.7.2009 - 10 BV 08.2411 - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 03.12.2014 - 1 B 19.14

    Vorrang des öffentlichen Interesses an der Klärung von Identität und

    Soweit die Frage darauf bezogen sein sollte, dass in den Fällen des § 25 Abs. 5 AufenthG gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege von der Anwendung des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abgesehen werden kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass eine umfassende Interessenabwägung erforderlich ist, bei der nach Ermessen darüber zu entscheiden ist, ob im Hinblick auf die Gewichtigkeit der einschlägigen öffentlichen und privaten Interessen sowie der gesetzgeberischen Intention, Kettenduldungen möglichst zu vermeiden, auf eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG verzichtet werden kann, und dass es ein legitimes Anliegen ist, die Verfestigung eines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland durch Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG jedenfalls in den Fällen zu verhindern, in denen der Ausländer - wie hier durch das Oberverwaltungsgericht festgestellt - an der Klärung seiner Identität nicht ausreichend mitwirkt (Beschluss vom 7. Mai 2013 - BVerwG 1 B 2.13 - Buchholz 402.242 § 5 AufenthG Nr. 12).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.03.2014 - 2 L 146/09

    Mitwirkungspflichten eines Ausländers bei der Erlangung einer

    Das Vorliegen von Identitätsnachweisen ist regelmäßig Voraussetzung zur Erlangung der für eine Ausreise notwendigen Reisedokumente bei den Auslandsvertretungen der jeweiligen Heimatstaaten und darüber hinaus (auch für den Fall des § 25 Abs. 5 AufenthG) Regelerteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG (vgl. BVerwG, Beschl. V. 07.05.2013 - 1 B 2/13 -, zit. n. juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.06.2014 - 2 L 192/10

    Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel; Mitwirkungspflichten eines

    Das Vorliegen von Identitätsnachweisen ist regelmäßig Voraussetzung zur Erlangung der für eine Ausreise notwendigen Reisedokumente bei den Auslandsvertretungen der jeweiligen Heimatstaaten und darüber hinaus gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG entgegen der Auffassung der Klägerin auch für den Fall des § 25 Abs. 5 AufenthG Regelerteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel (vgl. BVerwG, Beschl. V. 07.05.2013 - 1 B 2/13 -, zit. n. juris).
  • VG Ansbach, 20.06.2022 - AN 11 K 21.01402

    Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden -

    Im Gesetzgebungsverfahren kommt das sicherheitsrechtlich motivierte Anliegen der notwendigen Identifizierung des Ausländers vor der Legalisierung seines Aufenthalts deutlich zum Ausdruck (vgl. BVerwG, B.v. 7.5.2013 - 1 B 2/13 - juris Rn. 4).
  • VG Berlin, 16.10.2018 - 21 K 882.17

    Visum zum Ehegattennachzug

    Es sollte auch im Hinblick auf die Terroranschläge vom 11. September 2011 und den weltweit agierenden Terrorismus Personen, die an der Klärung der Identität nicht mitwirken, nicht der Weg zu einem Aufenthaltstitel "geebnet" werden (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 1 B 2.13 - juris Rn. 4).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.03.2014 - 2 L 128/11

    Mitwirkungshandlungen seitens des Ausländers bei der Erteilung einer

    Das Vorliegen von Identitätsnachweisen ist regelmäßig Voraussetzung zur Erlangung der für eine Ausreise notwendigen Reisedokumente bei den Auslandsvertretungen der jeweiligen Heimatstaaten und darüber hinaus (auch für den Fall des § 25 Abs. 5 AufenthG) Regelerteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG (vgl. BVerwG, Beschl. V. 07.05.2013 - 1 B 2/13 -, zit. n. juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.07.2013 - 3 M 44.13

    Prozesskostenhilfe; hinreichende Aussicht auf Erfolg; Beweiserhebung; Aufklärung;

    Dem steht nicht von vornherein entgegen, dass eine weitere Beweiserhebung durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist, weil die Beklagte ihrer Aufklärungspflicht nach § 49 Abs. 3 AufenthG (s. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 1 B 2.13 -, juris Rn. 4) nicht hinreichend nachgekommen ist.
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